Kein Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte eines Lieferdienstes (29.01.2026)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

(BAG, Beschluss vom 28.01.2026 - 7 ABR 23/24 und 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24)

Beschäftigte von Berliner Unis haben Anspruch auf Hauptstadtzulage (15.01.2026)

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sogenannten Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

(ArbG Berlin, Urteil vom 16.12.2025 - 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU))

Teilzeitkräfte haben bei Diskriminierung Anspruch auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten (14.11.2025)

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

(BAG, Urteil vom 13.11.2025 - 6 AZR 131/25)

Es gibt keinen Regelwert hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Länge der Probezeit in Bezug auf die Länge eines befristeten Arbeitsverhältnis (31.10.2025)

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

(BAG, Urteil vom 30.10.2025 - 2 AZR 160/24)