Artikel Februar 2025
Ein Vergleich ist´s, wenn‘s beiden wehtut. Und der Weg dahin ist auch nicht dornenfrei. Ein jeder hat seine Sicht der Dinge. Seine Wünsche. Seine Vorstellungen. Vieles davon lässt sich umsetzen. Einiges mit anwaltlicher Hilfe. Manches aber auch nicht. Und dann gilt es die Risiken abzuwägen.
A arbeitete schon seit 4 Jahren bei der Zeitarbeitsfirma Z. Er bekam seine Einsatzaufträge. Mal war er hier. Mal dort. Halt immer etwas Neues. Es gab kein Gehalt sondern Stundenlohn. Das Geld kam pünktlich. Das passte schon. Im September 2024 fing es aber an. Am 2. und 3. hatte er frei. Für den 4. bekam er keinen Einsatzauftrag. Am 5. war auch noch keiner da. Dann aber am 6.. Arbeiten konnte er aber nur einen Tag. In der Lohnabrechnung standen später nur knapp 630 € netto. Für 1 Tag Arbeit, 2 Tage Freizeitausgleich und 5 Tage Garantiestunden.
Im Oktober war es noch schlimmer. Für den 14. bekam er einen Einsatzauftrag. Geplant war der für über ein Jahr. Am 15. wurde er aber wieder heimgeschickt. Man brauche ihn doch nicht. Am 23. gab es wieder einen Auftrag. Wieder sollte es für mehr als ein Jahr laufen Er war da. Pünktlich wie immer. „Sie können nicht Stapler fahren? Dann können wir sie hier nicht gebrauchen.“ Das war‘s. In der in der Lohnabrechnung für Oktober 2024 standen später 0 € – für den ganzen Monat. Wie sollte er damit klarkommen? Er ging zum Anwalt. Eine Rechtsschutzversicherung hatte er. Jetzt musste er doch gewinnen.
Nun ja. Es kommt wie meistens darauf an. Was kann man beweisen. Und was nicht. Bei einem Stundenlohnvertrag muss jede Stunde belegt werden. Keine Leistung – kein Geld. Es sei denn, der Arbeitgeber hatte keinen Einsatzauftrag. Dann gelten Garantiestunden. Wie hatten A und Z denn immer kommuniziert? Der Einsatzauftrag kam schriftlich. Zurückgemeldet hatte sich A nur telefonisch. Das war natürlich ein erhebliches Problem. Wusste Z, dass A heimgeschickt worden war? Und ließ sich das alles beweisen?
Gegenüber Z machte der Anwalt erst einmal alles geltend. Aber so richtig. Und siehe da: „Wir haben die Vergütungsansprüche umfangreich überprüft. Tatsächlich sind zwei Abrechnungsfehler aufgetreten. Den Differenzbetrag in Höhe von netto 622,58 € werden wir noch heute an den Arbeitnehmer überweisen.“ Das war schon mal was für den September. Blieben 4 streitige Tage. A hätte unentschuldigt gefehlt. Ohne Arbeit kein Geld. So wäre es auch im Oktober gewesen. A habe mitgeteilt, dass er sich die ersten beiden Wochen nicht gut fühle und zu Hause bliebe. Vom 14. bis zum 22. Oktober wäre er nicht zum Einsatzort erschienen und vom 23. bis zum 31. Oktober hätte er die Arbeit beim Kunden verweigert.
Blieb noch der November 2024. Der Einsatzauftrag umfasste die Zeit vom 18. bis zum 30. November. Hier hatte er Arbeit. Diese wurde auch vergütet. Blieb also die Zeit bis dahin. 11 Tage im November. 4 Tage im September und der komplette Oktober. Der Anwalt klagte es ein. Und Z stemmte sich vehement dagegen. Die Argumente waren ja ausgetauscht. Und für die 11 Tage im November hieß es wiederum – A habe unentschuldigt gefehlt. Jegliche Versuche ihn zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Weder habe er gearbeitet noch seine Arbeitsleistung angeboten. Für A wie für Z ging es um 3.000 € brutto. Am 13. Februar 2025 war der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in Halle. An dessen Ende stand ein Vergleich zum Az. 8 Ca 24/25. Zäh ausgerungen mit 1.500 € brutto. Natürlich – die Hälfte weniger. Aber eben auch 1.500 € mehr als nichts. Der Disponent von Z hätte als Zeuge aussagen müssen. Dem hatte A die vorzeitige Beendigung der Aufträge angezeigt. Also Z seine Arbeitsleistung angeboten. Andere Beweismittel hatte A nicht. Hätte der sich an jedes Telefonat erinnern können? Und hätte er es gewollt?
Auch wenn es schmerzhaft war. A ist es zufrieden. Lieber 1.500 € als gar nichts. Und eines ist für ihn sicher – wer schreibt bleibt. Nur auf Telefonate wird er sich auch beim neuen Arbeitgeber nicht mehr einlassen.