Was hat Gewicht? – Bussgeldverfahren

Artikel Mai 2025

Wer – ist schon gern zu schwer? Da hängt ja auch so vieles dran. Und erst der Blutdruck. Aber den kriegt man auch anders in die Höhe. Z.B. mit einer netten kleinen Polizeikontrolle. Führerschein, Fahrzeugpapiere. Kennt man ja. Er sah einfach zu verlockend aus. Mit dem kleinen VW-Transporter, dem Fahrzeuganhänger und darauf der große Ford Transit mit Kofferaufbau. Der musste es einfach sein. Der war sowas von – überladen. Und natürlich war er heute allein unterwegs. Und die Polizei zu zweit. Zu dritt ging es ab. In die Biogasanlage. Ab auf die Waage! 2,5 t beim VW. 2,6 t beim Ford. 0,8 t Eigengewicht des Anhängers. So geht´s hier nicht weiter! Der Ford bleibt stehen! Den können Sie später abholen! Gute Heimfahrt!

Der Bußgeldbescheid war nicht gut. „Ihnen wird vorgeworfen am 02.05.2024 in Dessau BAB 9 … obwohl die zulässige Anhängelast um 81 % und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 15 % überschritten war.“ 380 € für das Überschreiten der Anhängelast. 110 € für das Überschreiten des Gesamtgewichtes des Anhängers. Und dazu noch 2 Punkte. Und nun? Er hat nichts in der Hand. Keine Bilder, keine Zeugen. Aber Verkehrsrecht ist versichert. Der Anwalt legt Einspruch ein. Wollen wir doch mal sehen.

Hauptverhandlungstermin ist am 4. Februar 2025 beim Amtsgericht Dessau. Der Anwalt sitzt im Wartebereich. Der ist im Gericht etwas verwinkelt. 2 junge Männer unterhalten sich. Worum geht es da gerade? Doch eindeutig um den Wiegefall. „Weißt Du, und dann haben wir doch…“ Einer weiß also noch wie es war und der andere? Das gibt‘s doch nicht! Das sind die Polizisten. Der Anwalt geht um die Ecke. „Wir stehen hier alle in der Nähe des gleichen Verhandlungssaals. Außer uns ist niemand da. Können Sie sich vorstellen. wer ich bin?“ Den beiden ist es furchtbar peinlich. Einer kommt später zum Anwalt und fragt „Ob man es denn so hätte verstehen können, dass …?“ „Ja, ich denke schon.“

Die Zeugen warten draußen. Die Richterin verliest den Bußgeldbescheid. Der Bescheid geht von Tatmehrheit aus. Tatmehrheit liegt vor, wenn selbstständige Einzelhandlungen gegen mehrere Normen verstoßen. Er war aber mit einem einheitlichen Gespann unterwegs. Das Überschreiten der Anhängelast und des Gesamtgewichtes lagen in Tateinheit vor. Bei Tateinheit ist aus 2 Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Das ist immer etwas weniger als die Summe der beiden Einzelstrafen. Der Bescheid ist also falsch. Aber das hätte man doch vorher kurz anzeigen können. Dann hätte das Gericht die Strafe richtig festgesetzt. So die Richterin.

Ja, wenn das alles wär. Aber hier gab es keine amtliche Messung. Das war die Waage einer Firma. Ein standardisiertes Messverfahren setzt voraus, dass Standards auch eingehalten werden. Aus der Akte ergab sich kein Eichnachweis für die Waage. Nun, das könne man ja klären. So die Richterin. Und warum erfolgte kein Toleranzabzug bei der Wägung? Nun, der wäre ja gar nicht so hoch. So die Richterin. Hier ginge es um 1.540 kg zu viel bei der Anhängelast. Und um 440 kg zu viel Gesamtgewicht beim Anhänger. Stimmt. Es kommt genau darauf an, was erlaubt war und was nicht. Die Zulassungen sind doch in der Akte. Sie sind nur teilweise kopiert worden. Die zulässige Anhängelast lag nicht bei 1900 kg sondern bei 2500 kg. Dies steht bei den Bemerkungen. Nun das soll der Anwalt alles mal zu Papier bringen. Frist 2 Wochen. So die Richterin.

Es bleibt verzwickt. Es bleibt bei etwas zu viel Gewicht. Nicht ganz so hoch, aber immer noch einiges. Aber wenn, dann nur über ein Gutachten zur Waage und Toleranzabzüge und Vorlage der Eichprotokolle und Wägung des Gesamt-Gespanns! So der Anwalt. Alternativ er an, das Verfahren einzustellen. Am 21. März 2025 schreibt das Amtsgericht Dessau zum Az. 13 OWi 590/24 „In der Bußgeldsache erwägt das Gericht, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen einzustellen.“ Wird das angenommen? So wird´s. Keine Punkte. Kein Bußgeld. Nur die Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung.

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