Die Ablehnung eines Bewerbers durch die Kirche aufgrund fehlender Kirchenzugehörigkeit stellt nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und stärkte mit der vorliegenden Entscheidung das kirchliche Arbeitsrecht.
(BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 - 2 BvR 934/19)
